Verwaltung

Ihr Gemeindeamt

Gemeinde Malta
Malta 13, 9854 Malta
Telefon: 04733/220
Fax: 04733/220 17
E-Mail: malta@ktn.gde.at



Parteienverkehr
  • Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

Amtsstunden
  • Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 12 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Freitag von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Sprechstunden des Bürgermeisters
  • nach Terminvereinbarung
  • Telefon +43 (0) 4733 220 11 oder +43 (0) 664 24 27 667

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Nutzen Sie die Möglichkeit, sparen Sie Zeit und Geld!

Einzugsermächtigung (bis auf Widerruf) für Gemeindeabgaben...

Weitere Informationen und das Formular finden Sie in der PDF Datei.


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Information für den Meldepflichtigen

1. Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2. Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:
    • Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor 
      der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit 
      des/der Unterkunftnehmers/Unterkunftnehmerin hervorgehen, z. B. Reisepass 
      und Geburtsurkunde;
    • UnterkunftnehmerInnen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen 
      (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);
    • wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer 
       Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohn-
      sitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich.

3. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der/die Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4. Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie Ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz- Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe etc.) maßgeblich.

5. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz- Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.


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Das Standesamt umfasst die Aufgabenbereiche Geburten, Ehe und Trauung und Sterbefälle.

Zuständig für diese Bereiche in der Gemeinde Malta sind die Standesbeamten:

Werner Pacher und Christoph Eigner


Beurkundung von Geburten

Für die Beurkundung der Geburt ist jenes Standesamt zuständig, wo die Geburt erfolgt ist.
Findet die Geburt nicht im Krankenhaus statt, ist der Arzt oder die Hebamme die bei der Geburt zugegen sind, zur Anzeige der Geburt an das Standesamt verpflichtet.

 

Benötigte Urkunden

  • Anzeige der Geburt (Übermittlung durch Krankenhaus, Arzt, Hebamme)
  • Geburtsurkunde der Eltern
  • Staasbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei Fremden der Reisepass)
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis akademischer Grade

Nach Abschluss der Beurkundung erhalten Sie vom Standesamt die Geburtsurkunde und die Geburtsbestätigung.

Kosten: Anlässlich der Beurkundung eines Neugeborenen werden 2 Geburtsurkunden gebührenfrei ausgestellt.

 

Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen

Bei neugeborenen Kindern nicht verheirateter Eltern wird das Anerkenntnis der Vaterschaft in der Regel bereits anlässlich der Beurkundung der Geburt des Kindes vom Standesbeamten des Geburtsortes mitbeurkundet.
Ansonsten kann das Anerkenntnis der Vaterschaft auch vom Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) beurkundet werden. 
Zur Beurkundung des Anerkenntnisses ist jedenfalls die persönliche Anwesenheit des Kindesvaters erforderlich.

 

Benötigte Urkunden:

  • Geburtsurkunde des Kindes - falls dieses bereits beurkundet ist
  • Geburtsurkunde des Kindesvaters
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindesvaters (bei Fremden der Reisepass)
  • Nachweis akademischer Grade
  • Lichtbildausweis des Kindesvaters

Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen ist gebührenfrei.

 

Geburtsurkunden und Bestätigungen

Geburtsbestätigungen werden zweckgewidmet zur Vorlage an die Sozialversicherungsanstalt gebührenfrei anlässlich der Beurkundung der Geburt zusammen mit der Geburtsurkunde vom Standesbeamten des Geburtsortes ausgestellt.
Geburtsurkunden stellt für alle Geburten jedes Standesamt aus. Sie werden über Verlangen auch international (10-sprachiger Vordruck) ausgestellt.


Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“)

Vor der Eheschließung wird die Ermittlung der Ehefähigkeit in einem persönlichen Gespräch mit dem Standesbeamten festgestellt.

 

Folgende Unterlagen werden von den Verlobten benötigt:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Nachweis über den akademischen Grad 
  • Wenn sie gemeinsame Kinder haben, benötigen wir  zusätzlich die Geburtsurkunde 
  • Wenn sie bereits verheiratet waren, benötigen wir zusätzlich die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung (Rechtskräftigen Scheidungsbeschluss, Sterbeurkunden, etc.)  

 

Ehefähigkeitszeugnis:
Wird vom Wohnsitzstandesamt ausgestellt. Benötigen ÖsterreicherInnen für die Eheschließung im Ausland. Vorher muss das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit durchgeführt werden - siehe oben.

 

Eheschließung:
Kann bei jedem Standesamt erfolgen. Vorher muss das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit entweder am Wohnsitzstandesamt oder am Eheschließungsstandesamt durchgeführt werden. Nach Durchführung der Trauung überreicht der Standesbeamte 2 Heiratsurkunden. Bei Eheschließung von fremden Staatsbürgern wird eine internationale Heiratsurkunde (= 10-sprachiges Formular) ausgestellt.
Informationen zum Thema Heirat finden Sie auch unter www.help.gv.at .

 

Heiratsurkunden:
Heiratsurkunden stellt für alle Eheschließungen jedes Standesamt aus. Heiratsurkunden können auch nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod ausgestellt werden. Heiratsurkunden können auch international (=10-sprachiger Vordruck) ausgestellt werden.

 

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.


Beurkundung von Sterbefällen:

Die Anzeigen des Todes müssen vom Standesamt des Sterbeortes beurkundet werden. Ereignet sich der Todesfall nicht im Krankenhaus, muss er von den Angehörigen spätestens am nächsten Werktag beim Standesamt angezeigt werden. In diesem Fall muss vorher umgehend die Bestattung informiert werden. Die Bestattung organisiert in der Folge die Totenbeschau und leitet die vom Beschauarzt auszustellende Bestätigung des Todes ("Totenschein") an das Standesamt weiter.
Die Angehörigen werden gebeten, die für die Beurkundung erforderlichen Urkunden bereits bei der Anzeige des Sterbefalles mitzunehmen.

 

Folgende Urkunden werden benötigt:

  • Geburtsurkunde der(s) Verstorbenen
  • Heiratsurkunde der(s) Verstorbenen (bei Auflösung der Ehe - Nachweis der Auflösung wie z. B. Sterbeurkunde,
  • Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung)
  • Meldenachweis bei Fremden
  • Nachweis akademischer Grad
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsnachweis, Heimatschein - bei Fremden Reisepass)

Nach Abschluss der Beurkundung stellt das Standesamt die Sterbeurkunden und Todesbestätigungen aus und teilt den Todesfall an die verschiedensten Behörden (Meldeamt, Verlassenschaftsgericht, Führerscheinregister, Sozialversicherungsträger etc.) mit.



Sterbeurkunde:

Die Sterbeurkunde stellt für alle nach dem 01.01.1939 verstorbenen Personen jedes Standesamt aus.



Für telefonische Auskünfte steht Ihnen die Gemeinde Malta unter der Tel.-Nr: 04733/220-10, Fr. Feichter gerne zur Verfügung. Bewerbungen mögen beim Gemeindeamt Malta schriftlich oder per Email (malta@ktn.gde.at) eingebracht werden.

 

Wohnungsamt - Mietwohnungen

Sie haben Interesse eine Wohnung in unserer Gemeinde zu beziehen?

Die Voraussetzung für die Zuteilung einer Wohnung in der Gemeinde Malta ist, dass Sie ein Wohnungsansuchen einbringen. Nach Erhalt Ihres Ansuchens schicken wir Ihnen laufend Informationen, welche Gemeinde- aber auch ESG-Wohnungen zur Vergabe frei stehen. Die Wohnungsvergaben erfolgen grundsätzlich in den Sitzungen des Ausschusses für Familie, Kultur, Sport und Vereine oder in den Sitzungen des Gemeinderates.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Frau Ingrid Feichter.




Nachfolgend finden Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindeamtes

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